Winterbauumlage

Ab dem 01. November 1999 gilt eine Nachfolgeregelung unter dem Begriff
„Gesetz zur Neuregelung zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft“. Dies beinhaltet im Besonderen die Zahlung einer Winterbauumlage von 1 % vom Bruttolohn.

Die Bundesanstalt für Arbeit fördert die ganzjährige Beschäftigung und verpflichtet damit ein umlagefinanziertes Winterausfallgeld, das aus der von den Betrieben aufzubringenden Winterbauumlage finanziert wird. Zur Zahlung der Umlage sind Arbeitgeber des Baugewerbes verpflichtet, die eine ganzjährige Beschäftigung durchführen. Das Arbeitsamt ist zur Prüfung berechtigt und kann zu diesem Zweck Einsicht in die für ihre Abrechnung maßgebenden Originalunterlagen nehmen oder sonstige Ermittlungen anstellen. Weiterhin heißt es in dem Gesetz, dass der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig die Voraussetzungen für die Wintergeldumlage nicht erfüllt bzw. nicht kostenlos errechnet und auszahlt, der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Jederzeit können Betriebe in Ihrem Gewerk im Land Brandenburg, auch im Einzugsgebiet unseres Verantwortungsbereiches der Tischler – Innung Cottbus, geprüft und zur Nachzahlung beauflagt werden. Im Klartext besagt es, dass Ihre Firma aus der Sicht der Bundesanstalt für Arbeit zum Baugewerbe gehört. Auch die in der Anlage B der Handwerksrolle verzeichneten Betriebe sind von der Winterbauumlage mit betroffen.
Um es noch deutlicher zu sagen, im Falle der Prüfung Ihres Betriebes durch das Arbeitsamt, welches nach vorangegangenen Ausführungen dazu berechtigt ist, sind Sie 4 Jahre rückwirkend zur Zahlung der Bauumlage von 1% der Bruttolohnsumme verpflichtet.

Aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung hat die Bundesanstalt für Arbeit bezüglich der Innungsbetriebe des Tischlerhandwerks die Leistungen bezogen auf die Winterbauumlage erlassen.
Daraus resultiert, dass Betriebe des Tischlerhandwerks, die einer Innung angehören, grundsätzlich vom Umlageverfahren (Winterbauumlage) ausgenommen sind.

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